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    KI-Beratung Deutschland

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Für Beratungs-, Konzeptions-, Schulungs- und Umsetzungsleistungen im Bereich künstlicher Intelligenz. Gültig gegenüber Unternehmern.

    Stand:Oktober 2026Geltung:Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGBRechtsnatur:Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGBGerichtsstand:Düsseldorf

    Diese Bedingungen regeln Dienstleistungen. KBD schuldet eine fachgerechte Tätigkeit, keinen Erfolg. Meilensteine und Freigaben dienen der Projektsteuerung und sind keine Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts. Die Regelungen zu künstlicher Intelligenz in § 5, zu den Mitwirkungspflichten in § 4 und zur Haftung in § 11 sind für das Verständnis des Vertrags besonders wichtig.

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der KBD KI-Beratung Deutschland UG (haftungsbeschränkt), Fährstraße 217, 40221 Düsseldorf (nachfolgend KBD), und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Schulungs- und Umsetzungsleistungen im Bereich künstlicher Intelligenz.

    (2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KBD ihnen nicht gesondert widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

    (4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen Bedingungen vor.

    § 2 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur

    (1) KBD erbringt Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Schulungs- und Umsetzungsleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots.

    (2) Sämtliche Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. KBD schuldet die fachgerechte, dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder die Herbeiführung eines Werks.

    (3) Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB findet nicht statt. Soweit das Angebot Meilensteine, Freigaben, Statusbestätigungen oder Testkreise vorsieht, dienen diese der Projektsteuerung und der Feststellung des Leistungsfortschritts. Sie begründen weder eine Abnahme noch werkvertragliche Rechte.

    (4) Pauschalpreise dienen der Budgetsicherheit des Auftraggebers. Sie ändern die Rechtsnatur nach Absatz 2 nicht und begründen keine Erfolgszusage.

    (5) Angaben zu Nutzen, Einsparungen, Laufzeiten, Mengen oder Ergebnissen in Angeboten, Roadmaps und Präsentationen sind Prognosen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Informationen. Sie sind keine Zusicherungen und keine Garantien im Sinne des § 276 Absatz 1 BGB.

    (6) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

    § 3 Leistungserbringung und Unterauftragnehmer

    (1) KBD bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vor-Ort-Termine werden abgestimmt.

    (2) KBD unterliegt hinsichtlich der Arbeitsausführung keinen Weisungen des Auftraggebers. Zwischen dem Auftraggeber und KBD, ihren Mitarbeitenden oder Unterauftragnehmern kommt kein Arbeits-, Dienst- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zustande. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers findet nicht statt.

    (3) KBD ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Erhalten diese Zugriff auf Daten des Auftraggebers, erfolgen Sitz und Verarbeitung ausschließlich innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; eine Verschwiegenheitsverpflichtung wird vor dem ersten Zugriff eingeholt.

    (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach dem gesondert abzuschließenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

    § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    (1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Systeme, Räume und Ansprechpartner bereit. Die Mitwirkung ist eine wesentliche Vertragspflicht.

    (2) Hierzu gehören insbesondere: Zugänge zu den betroffenen Systemen und Netzen, Administrationsrechte im erforderlichen Umfang, Test- und Beispieldaten, je Fachbereich eine benannte entscheidungsbefugte Person, die Beschaffung und Freischaltung erforderlicher Lizenzen, Schnittstellen und Herstellerpakete sowie die rechtzeitige Einbindung von Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat.

    (3) Erforderliche Entscheidungen und Freigaben trifft der Auftraggeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anforderung in Textform.

    (4) Der Auftraggeber sichert seine Daten vor Beginn und während der Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, mindestens arbeitstäglich, und prüft regelmäßig die Wiederherstellbarkeit.

    (5) Der Auftraggeber benennt die Systeme und Datenbestände, die besonderen Schutzanforderungen unterliegen, insbesondere Personal-, Gehalts-, Kalkulations- und Buchhaltungsdaten.

    (6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand und Wartezeiten werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

    § 5 Besondere Bestimmungen für Leistungen mit künstlicher Intelligenz

    (1) Systeme der generativen künstlichen Intelligenz arbeiten probabilistisch. Ihre Ausgaben können sachlich unrichtig, unvollständig, veraltet, verzerrt oder nicht reproduzierbar sein. Identische Eingaben können zu unterschiedlichen Ausgaben führen.

    (2) KBD schuldet keine bestimmte Genauigkeit, Trefferquote, Vollständigkeit, Reproduzierbarkeit, Antwortzeit oder Verfügbarkeit von KI-Ausgaben.

    (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung durch fachkundige Personen zu prüfen und hierfür geeignete Kontrollen einzurichten. Setzt er automatisierte Abläufe ohne menschliche Prüfung ein, geschieht dies in eigener Verantwortung.

    (4) KI-Ausgaben stellen keine Rechts-, Steuer-, Medizin- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung dar.

    (5) Verfügbarkeit, Leistungsumfang, Preise und Nutzungsbedingungen der eingesetzten Modellanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs von KBD. Ändern sich diese wesentlich, passen die Parteien die betroffenen Leistungen einvernehmlich an.

    (6) Für die bei ihm betriebenen KI-Systeme ist der Auftraggeber Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Erfüllung der daraus folgenden Pflichten, insbesondere nach Artikel 4, obliegt ihm. KBD unterstützt beratend und schuldet keine rechtliche Bewertung.

    (7) Der Auftraggeber sichert zu, zur Nutzung der von ihm bereitgestellten Daten, Dokumente und Inhalte berechtigt zu sein und dass deren Verarbeitung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt KBD insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

    § 6 Leistungen Dritter

    (1) Lizenz-, Paket-, Nutzungs- und Verbrauchskosten der Hersteller und Modellanbieter sowie Hardware sind nicht Gegenstand der Leistungen von KBD und in den Preisen nicht enthalten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

    (2) KBD haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Freischaltung, Leistungsumfang oder Konditionen von Schnittstellen, Produkten und Diensten Dritter. Verzögert sich deren Bereitstellung, verschieben sich die betroffenen Termine entsprechend.

    § 7 Vergütung und Zahlung

    (1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese auszuweisen ist. KBD wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an und weist keine Umsatzsteuer aus. Entfällt diese Regelung, kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

    (2) Aufwandsabhängige Leistungen werden in Intervallen von 60 Minuten erfasst und abgerechnet; ein Tag entspricht acht Stunden. Der Nachweis erfolgt monatlich in nachvollziehbarer Form.

    (3) Pauschalen werden bei Leistungsbeginn, laufende Vergütungen monatlich im Voraus berechnet.

    (4) Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

    (5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    (6) Aufrechnung und Zurückbehaltung stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

    (7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist KBD nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Ausgleich einzustellen.

    § 8 Termine

    (1) Termine und Zeitpläne sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet sind.

    (2) Zeitpläne beruhen auf der Annahme, dass die Mitwirkungspflichten nach § 4 erfüllt werden und Leistungen Dritter rechtzeitig verfügbar sind. Sie stehen insoweit unter Vorbehalt.

    § 9 Nutzungsrechte

    (1) An den im Auftrag erstellten projektspezifischen Arbeitsergebnissen räumt KBD dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung ein. Dies gilt auch für Ergebnisse, die durch Unterauftragnehmer erstellt wurden.

    (2) Von Absatz 1 ausgenommen sind wiederverwendbare Bausteine, Vorlagen, Bibliotheken, Architekturen, Methoden und Werkzeuge von KBD sowie Open-Source-Komponenten. Hieran erhält der Auftraggeber ein einfaches, unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.

    (3) KBD bleibt berechtigt, im Rahmen des Auftrags erworbenes allgemeines Know-how, Ideen, Konzepte und Verfahren uneingeschränkt zu nutzen.

    (4) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte bei KBD.

    § 10 Leistungsstörungen

    (1) Da KBD Dienstleistungen erbringt, bestehen keine werkvertraglichen Gewährleistungsrechte, insbesondere keine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Selbstvornahme nach §§ 634 ff. BGB.

    (2) Rügt der Auftraggeber eine nicht fachgerechte Leistungserbringung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis in Textform und ist die Rüge berechtigt, wird KBD die beanstandete Leistung in angemessenem Umfang ohne zusätzliche Vergütung nachholen.

    (3) Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 11.

    § 11 Haftung

    (1) KBD haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KBD nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

    (3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    (4) Für den Verlust von Daten haftet KBD im Rahmen des Absatzes 2 nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender und arbeitstäglicher Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre, und begrenzt auf den Aufwand für die Wiederherstellung aus vorhandenen Sicherungen.

    (5) Verwendet der Auftraggeber Ausgaben von KI-Systemen ohne die nach § 5 Absatz 3 geschuldete fachliche Prüfung oder betreibt er automatisierte Abläufe ohne die dort vorgesehene Kontrolle, liegt hierin ein Mitverschulden nach § 254 BGB, das im Regelfall zum vollständigen Ausschluss der Haftung von KBD führt.

    (6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KBD.

    (7) Ansprüche gegen KBD verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 und nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (8) Eine betragsmäßige Haftungshöchstgrenze kann im Einzelfall zwischen den Parteien ausgehandelt und im Hauptvertrag gesondert vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung gilt Absatz 2.

    § 12 Vertraulichkeit

    (1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrags.

    (2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

    (3) Die Verpflichtung besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie unbefristet.

    (4) KBD verpflichtet Mitarbeitende und Unterauftragnehmer entsprechend.

    § 13 Datenschutz und Referenzen

    (1) Verarbeitet KBD im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.

    (2) KBD darf den Auftraggeber nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen und das Projekt in allgemeiner Form beschreiben.

    § 14 Laufzeit und Beendigung

    (1) Projektverträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

    (2) Monatlich wiederkehrende Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

    (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    (4) Kündigungen bedürfen der Textform.

    (5) Im Fall einer Beendigung vor Abschluss des Projekts werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

    § 15 Abwerbeverbot

    (1) Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende Mitarbeitende und Unterauftragnehmer der anderen Partei, die mit der Durchführung des Vertrags befasst waren, nicht gezielt abzuwerben. Öffentliche Stellenausschreibungen und Initiativbewerbungen sind hiervon ausgenommen.

    § 16 Höhere Gewalt

    (1) Ereignisse höherer Gewalt, die KBD die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie großflächige Störungen von Strom-, Telekommunikations- oder Cloudinfrastrukturen.

    (2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.

    § 17 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

    (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    (4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.